Kleine elektronische Alltagswaren sind gefragter denn je. Kabellose Kopfhörer, batteriebetriebene Werbegeschenke, LED-Leuchtketten oder Einweg-E-Zigaretten enden nach kurzer Lebensdauer im Hausmüll, obwohl sich auch hier wertvolle Rohstoffe und sogar gefährliche Stoffe verbergen. Seit Jahren reagiert der Gesetzgeber mit verschärften Vorgaben, und die neuesten Zahlen zeigen, warum der Streit um Ressourcenschutz und Brandschutz an Schärfe gewinnt.
Einweg-Elektronik als wachsendes Umweltproblem
Der Markt für batteriebetriebene Einwegprodukte wächst seit Jahren. Ein Beispiel sind die Einweg-E-Zigaretten, deren Verbrauch von der Deutschen Umwelthilfe auf jährlich rund 60 Millionen Stück in Deutschland geschätzt wird. Die Verbraucherzentrale Hamburg nennt eine ähnliche Zahl. Nach Berechnungen der DUH entstünden aus diesen Geräten über 2.000 Tonnen Elektroschrott im Jahr, obwohl die Geräte kritische Rohstoffe wie Lithium, Kobalt und Kupfer enthalten. Sieben durchschnittliche Einweg-Vapes enthalten in etwa so viel Lithium wie ein Smartphone, werden aber meist nach wenigen Tagen weggeworfen. Neben zahlreichen Anbietern tummeln sich auch Marken wie fumot vape im Markt, die leistungsstarke Einweg-Geräte mit vielen Zügen anbieten.
Ein systemisches Problem zeigt sich hier übergreifend: Fest verbaute Akkus lassen sich vom Endverbraucher nicht entnehmen, was eine Trennung von Elektronik und Batterie vor der Entsorgung praktisch unmöglich macht.
Das greift auch die Batterieverordnung der EU auf. Artikel 11 schreibt vor, dass Gerätebatterien ab dem 18. Februar 2027 für Endverbraucher entnehmbar sein müssen. Das wird die Konstruktion vieler derzeit gebräuchlicher Einwegprodukte grundlegend verändern. Bis dahin bleibt die richtige Rückgabe der wichtigste Hebel, um Rohstoffe zurückzugewinnen und Risiken zu minimieren.
Lithium-Akkus und ihre Brandgefahr in der Abfallwirtschaft
Falsch entsorgte Lithium-Ionen-Akkus sind mittlerweile eine der größten Brandursachen in der Kreislaufwirtschaft. Eine im Jahr 2025 vom Fraunhofer IIS zitierten Studie des BDE zufolge brennen jährlich in deutschen Abfall- und Sortieranlagen über 10.000 mal im Jahr, etwa 80 Prozent davon lassen sich auf Lithium-Ionen-Batterien zurückführen. Der Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft warnt immer wieder davor, dass beschädigte Zellen sich erhitzen und selbst entzünden. In Müllfahrzeugen, Umladestationen und Sortieranlagen sind hierdurch erhebliche Sach- und Personenschäden entstanden.
Die Sammelquote für Elektroschrott in Deutschland betrug 2023 laut Umweltbundesamt 29,5 Prozent, europaweit sind 65 Prozent Zielmarke. Der Abstand hierzu zeigt, dass ein erheblicher Teil der Geräte im Restmüll, in der gelben Tonne oder in der Umwelt landet. Für Produkte mit Batterien ist das doppelt problematisch, weil nicht nur Rohstoffe verloren gehen, sondern auch die Brandgefahr steigt. Parallel steigt auch der Verbrauch: Laut Angaben der Deutschen Umwelthilfe sind im Jahr 2025 in Deutschland etwa 68.900 Tonnen Gerätebatterien in Verkehr gebracht worden, fast 57 Prozent mehr als 2014.
Die ElektroG-Novelle 2026 und die neue Rücknahmepflicht
Mit der zum 1. Januar 2026 in Kraft getretenden Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes wurde auch die Rückgabewege ausgeweitet. Grundlage ist das Zweite ElektroG-Änderungsgesetz, das am 27. November 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Ziel sind eine höhere Sammelquote, ein besseres Recycling und eine Reduzierung der Brandrisiken durch Lithium-Batterien.
Für Einweg-E-Zigaretten wurde in das ElektroG § 17 Abs. 1a neu eingefügt. Nach einer Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2026 müssen ab dem 1. Ab 2026 sollen alle Verkaufsstellen, die solche Geräte im Angebot haben oder in den letzten sechs Monaten gehabt haben, gebrauchte Einweg-Vapes am Abgabeort oder in unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurücknehmen. Eine Rückgabe darf nicht an den Erwerb eines neuen Gerätes gekoppelt werden. Anders als bei anderen Elektrogeräten spielt die Verkaufsfläche keine Rolle, sodass auch Kioske, Tankstellen und kleine Fachgeschäfte betroffen werden. Für den Online-Handel gelten die Vorgaben über eine Anpassung von § 17 Abs. 2 ElektroG entsprechend.
Außerdem wird in der Novelle ein bundeseinheitliches Sammelstellenlogo eingeführt, das gut sichtbar im Eingangsbereich der Rücknahmestellen anzubringen ist. Für die Berechnung der Rücknahmepflicht anderer Elektrogeräte wird nicht mehr die reine Grundfläche, sondern die tatsächlich genutzte Regalfläche zugrundegelegt. Dadurch werden zusätzliche Betriebe unter die Vorgaben fallen. Kritiker merken allerdings eine Lücke im Bußgeldkatalog nach § 45 ElektroG an: Ein Verstoß gegen die neue Rücknahmepflicht aus § 17 Abs. 1a ist dort bislang nicht mit Geldstrafe belegt.
Was Verbraucherinnen und Verbraucher konkret tun können
Für den Alltag gibt es aus der neuen Rechtslage einige klare Anhaltspunkte. Elektronische Kleingeräte mit maximal 25 cm Kantenlänge können bereits jetzt beim Handel oder auf kommunalen Wertstoffhöfen kostenlos abgegeben werden. Batterien und Akkus gehören in die dafür vorgesehenen Sammelboxen im Einzelhandel bzw. in kommunalen Sammelstellen. Beschädigte Lithium-Zellen sollten kühl und trocken und nicht in geschlossenen Behältern zwischengelagert werden, bis sie ordnungsgemäß entsorgt werden können.
Bei Einweg-E-Zigaretten ist es ratsam, diese im Ganzen zurückzugeben, ohne den verklebten Akku selbst zu entfernen. Durch sogenannte Rückgabefinder können sich regionale Sammelstellen ermitteln lassen. Wer eine Rücknahme verweigernde Antwort bekommt, muss Datum und Filiale notieren und kann die zuständige Landesbehörde informieren. Auf Produktebene lohnt sich ein Blick auf langlebige Alternativen mit wechselbarem Akku, mit wiederbefüllbarem Tank oder mit USB-Ladeanschluss, denn diese Modelle ermöglichen effiziente Ressourcennutzung und sind mit den Anforderungen der EU-Batterieverordnung ab 2027 vereinbar. Nachhaltiger Konsum beginnt bereits bei der Kaufentscheidung und setzt sich in der Rückgabe fort.
